Dies ist nunmehr durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 09.02.2012 entschieden. Insbesondere der Arbeitnehmer, der einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht in I. Instanz führt, hat für die damit zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere der Anwaltsgebühren selbst aufzukommen, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Eine Kostenerstattung findet erst im zweiten Rechtszug statt.
Dies ist nunmehr durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 09.02.2012 entschieden. Insbesondere der Arbeitnehmer, der einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht in I. Instanz führt, hat für die damit zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere der Anwaltsgebühren selbst aufzukommen, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Eine Kostenerstattung findet erst im zweiten Rechtszug statt.
Für Mandanten, die keine eigene Rechtsschutzversicherung haben, die im Regelfall in diesen Fällen eintritt, bedeutet dies, dass man für diese Kosten selbst aufkommen muss. Je nach Rechtsstreit kann sich dieser Aufwand schnell in der Größenordnung von EUR 2.000,00 bewegen. Die Kosten, die mit einer außergerichtlichen Tätigkeit, sofern sie etwa in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis notwendig war, und die Kosten für ein arbeitsgerichtliches Verfahren können in diesen Fällen, wenn der Arbeitnehmer diese Kosten selbst tragen muss, steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.