Reiserecht

“Vamos a la playa”, “New York, Rio, Tokio”, “…Cannes und Venezia, Ascona, Korsika, Mallorca, Timmendorf…“, “Pack die Badenhose ein…”

Urlaubsstimmung! Ob nah oder fern… Die Vorfreude auf jeden Urlaub ist groß!

Umso größer ist die Ernüchterung und Enttäuschung, wenn der Urlaub dann nicht so verläuft, wie man sich das vorgestellt, geplant oder gebucht hat.

Es gilt dann trotz fremder Umgebung, ggf. erschwerten Bedingungen im Ausland die richtigen Schritte bereits vor Ort einzuleiten, um möglichst wenig Urlaubszeit mit ärgerlichen Beschwerden, Telefonaten mit dem Reiseveranstalter, Fluggesellschaften usw. zu verbringen.

Wichtig ist, daß man die notwendigen und richtigen Schritte vor Ort und dann nach der Rückkehr die weiteren notwendigen und richtigen Schritte von zu Hause aus einleitet, um möglichst wenig Ansprüche zu verschenken.

Was immer bleibt, ist trotzdem ein Beigeschmack, denn wieviel finanzieller Ausgleich auch erfolgt, wahre Urlaubsfreuden, kann man nie gänzlich kompensieren. Bei dem, was kompensiert werden kann, sind wir gerne für Sie da.

I. Pauschalreise

1. Erste Maßnahmen vor Ort bei Reisemängeln während einer Pauschalreise

  • a) Mängel dokumentieren (Foto, Video, Auflistung…). Reisemängel bitte so genau wie möglich dokumentieren, also nicht nur „Jeden Abend Lärm“, sondern etwa diesen Lärm (wann, wo, durch wen?) an möglichst allen Abenden dokumentieren (etwa durch Video)
  • b) Mängel der Reiseleitung melden (§ 651 o BGB) und um Abhilfe bitten. Es empfiehlt sich, gleichzeitig eine Email an den Reiseveranstalter zu senden.
  • c) Im Falle der Nichtabhilfe durch den Reiseveranstalter die Mängel trotzdem weiter dokumentieren.
  • d) Sofern der Reiseveranstalter eine Umbuchung vor Ort, etwa in ein anderes Hotel gegen Aufpreis anbietet, diesen Aufpreis nur „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ bezahlen und eine Quittung aushändigen lassen.
  • e) Sofern möglich, Namen und Adressen von Zeugen vor Ort, am besten auch aus Deutschland, austauschen, damit diese später als Zeugen benannt werden können

2. Maßnahmen zu Hause

  • a) Nach der Rückkehr müssen Reisemängel für nach dem 01.07.2018 abgeschlossene Verträge nicht mehr binnen 1 Monats nach der Rückkehr beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Allerdings gilt nach wie vor wegen § 651 o BGB: Nur Mängel, die vor Ort gerügt und dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben worden ist und die später dann binnen Monatsfrist geltend gemacht werden, sind – sofern berechtigt – ersatzfähig.
  • b) Eine gerichtliche Geltendmachung muß innerhalb der Verjährungsfrist von 2 Jahren ab dem vertraglich vereinbarten Reiseende (§ 651 j BGB) erfolgen. Für nach dem 01.07.2018 geschlossene Verträge darf der Reiseveranstalter diese Verjährungsfrist auch nicht mehr wie bisher durch AGB auf 1 Jahr verkürzen werden (§ 651 m BGB alte Fassung).

II. Fluggastrechteverordnung (Achtung: auch bei Pauschalreisen anwendbar!)

Werden Sie bei Flugverspätungen oder Flugausfällen nicht durch die Fluggesellschaft auf Ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hingewiesen, so können Sie sich nach der Rechtsprechung zu Art. 14 der Fluggastrechteverordnung ohne weitere Aufforderung an einen Rechtsanwalt wenden, der dann die Anwaltskosten ohne die Voraussetzungen des Verzuges (§ 286 BGB) gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen kann.

Beachten Sie, daß die Fluggastrechteverordnung nur Anwendung auf Flüge findet, die entweder von einem Flughafen der Europäischen Union starten oder durch eine Fluggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union durchgeführt werden. Hierbei kommt es auf die Fluggesellschaft an, die den Flug tatsächlich durchführt. Im Falle von Pauschalreisen ist es ratsam, sich den Namen der durchführenden Fluggesellschaft (diese kann auch kurzfristig sich ändern) zu merken (am besten Foto machen / Bordkarte aufheben etc.).

Für Flüge mit Zwischenlandungen, Umsteigeverbindungen in Nicht-EU-Ländern gibt es im Einzelfall bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen. Hier können Sie uns im Einzelfall gerne ansprechen.

Die gerichtliche Geltendmachung ist z.B. auch für einen verspäteten Flug von Australien nach Frankfurt mit einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU in Deutschland möglich. Zuständig wäre in meinem Beispiel dann das Amtsgericht Frankfurt als zuständiges Gericht für den Flughafen, an dem die Landung erfolgen sollte.

Denken Sie bei der Reiseplanung auch immer daran, die erforderlichen Versicherungen abzuschließen, wie etwa

  • Auslandskrankenversicherungen (hier ggf. auch die Kreditkarten prüfen, ob bei dieser schon Auslandskrankenversicherungen mitenthalten sind)
  • prüfen, ob die private Haftpflichtversicherung im Ausland greift
  • bei Mietwagenbuchung immer darauf achten, daß eine ausreichende Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung besteht. Bei Buchungen im europäischen Ausland sollte auch bei der eigenen KfZ-Versicherung nachgefragt werden, ob die sog. Mallorca-Police mit abgeschlossen wurde, ggf. nachversichern; bei Mietwagenbuchungen außerhalb der EU unbedingt auf die bei den verschiedenen Angeboten auf die Versicherungssumme achten und ggf. über eine Zusatzversicherung nachversichern
  • Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung

Denken Sie auch daran, EC-Karten bei der eigenen Bank für Abhebungen im außereuropäischen Ausland freischalten zu lassen. Meist erfolgt diese Freischaltung dann für einen bestimmten Zeitraum.

Denken Sie auch daran, sich über die Auslandstarife Ihres Mobilfunkanbieters zu informieren, um Überraschungen bei der Mobilfunkrechnung nach dem Urlaub zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Reisen außerhalb der Europäischen Union (! Schweiz !). Oftmals ist hier der Erwerb einer extra SIM-Karte für den Urlaub zu empfehlen, die auch vor dem Urlaub bereits bei Anbietern in Deutschland erworben werden kann.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen entspannten und erholsamen Urlaub und wenn wirklich etwas „schiefgehen“ sollte, können Sie sich gerne auch während Ihres Urlaubes bereits unter fratzky@rahofmannschoepfle.de an uns wenden. Bitte geben Sie hierbei auch eine Rufnummer an unter der Sie auch im Urlaub erreichbar sind.

Berater

 

Rechtsanwalt Yorck Fratzky
Fachanwalt für Strafrecht

Sekretariat: Veronika Niklaus
Telefon: 0721-9335617
fratzky@rahofmannschoepfle.de

Rechtsanwalt Arne Bodenstein
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Sekretariat: Kathleen Stengel
Telefon: 0721-9335623
bodenstein-karlsruhe@adac-vertragsanwalt.de

 

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