Testamentsvollstreckung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser kann insbesondere in den Fallgruppen sinnvoll und sachdienlich sein, bei denen der Streit über die Auseinandersetzung der Erbschaft vorprogrammiert ist, insbesondere wenn der Nachlass einen bedeutsamen Vermögenswert darstellt und wenn der Nachlass entsprechend bestimmter Quoten und sonstiger Auflagen und Anordnungen an verschiedene Erben aufzuteilen ist.

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser konkrete Anweisungen erteilen, die man üblicherweise nicht in einem Testament erteilt, weil sie dort als erbrechtliche Verfügung nichts zu suchen haben. Durch eine klare Anweisung und Vorgabe des Erblassers an den Testamentsvollstrecker, der am sinnvollsten auch bereits vom Erblasser bestimmt werden sollte, kann ein solcher Streit oder eine nachteilige Auseinandersetzung vermieden werden.

Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker streng genommen einen ganzen Pflichtenkatalog aufgeben, den der Testamentsvollstrecker kurzfristig oder auch über einen längeren Zeitraum „abzuarbeiten“ hat.

Eine Testamentsvollstreckung bietet sich auch in diesen Fällen an, in denen kein unbedeutendes Vermögen von dem Erben oder der Erbin hinterlassen wird, ohne dass direkte Angehörige oder nahe Verwandte in den Genuss des Nachlasses kommen und dieser dann nach einer entsprechenden Vorgabe zu verteilen ist. Also auch in den Fällen, in denen kein unbedeutender Nachlass hinterlassen wird und kein naher Angehöriger vorhanden ist, der dieses in die Wege leitet, empfiehlt sich die Testamentsvollstreckung. Auch bei einem sogenannten Behindertentestament kann es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker zu benennen, um den Rückgriff des Sozialhilfeträgers zu verhindern. Der Testamentsvollstrecker hat dann alles, was mit dem Ableben und dem Nachlass zusammenhängt, abzuwickeln.

Berater

Rechtsanwalt Dr. Kai-Uwe Fratzky

Rechtsanwalt Yorck Fratzky

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Fax: 0721-9335621
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