Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer sind dann ausgeschlossen, wenn dieser vor Erbringung der vertragsgegenständlichen Werkleistung darauf hingewiesen hat, dass die vom Auftraggeber bestellte Bauleistung zu erheblichen Funktionsproblemen führt. Die entsprechende Hinweispflicht bezieht sich nicht auf Details, sondern kann sich mit Exkulpationswirkung auf Kernpunkte beschränken.

Hier hatte der Handwerker den Kunden vor dem Einbau der tatsächlich nicht funktionstauglichen Heizungsanlage darauf hingewiesen, dass einerseits erhebliche Bedenken gegen die vom Kunden gewählte Ausführungsvariante und den Einbau eines viel zu niedrig dimensionierten Heizkessels bestehen. Es reicht aus, wenn der Handwerker über die wesentlichen Risiken aufgeklärt hat.

Vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.03.2011 – 5 U 1113/10

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